this post was submitted on 09 Apr 2024
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Deutschland

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Sammelbecken für deutsche Kartoffeln und ihre Geschichten über Deutschland.

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Bisher gelten Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland laut Strafgesetzbuch grundsätzlich als rechtswidrig. Eine Kommission empfiehlt nach SPIEGEL-Informationen der Ampel nun eine Änderung, ebenso bei Leihmutterschaften und Eizellspenden.

Nach einem Jahr ist es so weit: Die von der Ampelkoalition eingesetzte Arbeitsgruppe zu Schwangerschaftsabbrüchen hat ihre Arbeit abgeschlossen – und schlägt eine tiefgreifende Überarbeitung des geltenden Rechts vor. »Die grundsätzliche Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in der Frühphase der Schwangerschaft ist nicht haltbar«, heißt es in dem Abschlussbericht, der dem SPIEGEL vorliegt. Der Gesetzgeber solle Abbrüche innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen deshalb erlauben, schreiben die Expertinnen.

[...]

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[–] [email protected] 0 points 7 months ago (3 children)

Legalisiert soll das ganze bis zur 12. Schwangerschaftswoche werden, und dann soll immer noch eine Beratung verpflichtend sein.

Frage: Wie lange dauert es im Normalfall, bis eine Frau überhaupt merkt, dass sie schwanger ist? Wie lange dauert es in ungewöhnlichen oder extremen Fällen? Wie lange muss man auf so einen Beratungstermin warten? Wie lange anschließend auf einen Termin für die Durchführung der Prozedur?

[–] [email protected] 0 points 7 months ago* (last edited 7 months ago)

Mit modernen Schwangerschsftstests und regelmäßiger Periode in der Regel bei Ausfall der Periode 2–3 Wochen nach Empfängnis = in der 4–5 Schwangerschaftswoche, die aus praktischen Gründen ab der letzten Periode gezählt werden.

Bei unregelmäßiger Periode (d.h. der Mehrzahl der Frauen) verlängert sich das um die Periodenschwankung, bei unaufmerksamen Frauen noch etwas mehr.

§218a stellt den Schwangerschaftsabbruch übrigens nicht bis zur 12. SSW (was bei 28 Tagen Periode bis zur 9. Woche post conceptionem wäre, bei längerer Periode sogar nur bis zur 8. oder 7. Woche p.c.) straffrei, sondern

StGB § 218a

(1) [...]

  1. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

also je nach Periodendauer und Schwankung derselben bis einschl. 14–16 SSW

[–] [email protected] 0 points 7 months ago (1 children)

Was dann künftig legal sein soll ist also das, was jetzt schon straffrei ist.
Das mag juristisch einen Unterschied machen, praktisch sehe ich da aber keinen.

Außerdem lässt einen Punkt komplett unerwähnt:
Man ließt ja immer von Problemen einen Arzt zu finden, der Abbrüche vornimmt, weil diese das nicht "bewerben" dürfen.
Was dann dazu führt, dass man in jeder Praxis einzeln nachfragen muss.

[–] [email protected] 0 points 7 months ago (1 children)

Dürfen nur Ärzte das nicht "bewerben" oder jeder? Also dürften Dritte eine Liste an Ärzten sammeln, die das machen? In dem Fall wirbt ja nicht der Arzt damit, sondern jmd Drittes.

[–] [email protected] 0 points 7 months ago

Denke, dass das bewerben von Abtreibungen generell verboten ist, bzw war. Ein anderer Kommentar meinte, das wäre wohl schon abgeschafft worden.

[–] [email protected] 0 points 7 months ago (1 children)

Legalisiert soll das ganze bis zur 12. Schwangerschaftswoche werden, und dann soll immer noch eine Beratung verpflichtend sein.

Macht das dann überhaupt einen Unterschied zur aktuellen Situation, außer vielleicht symbolischem Wert?

[–] [email protected] 0 points 7 months ago (1 children)

Es ist schon ein sehr anderes Gefühl ob das was man tut legal ist, oder aber illegal und nur nicht verfolgt wird. Gerade in einer belastenden Situation, in der vielleicht noch Leute versuchen einen von der eigenen Entscheidung abzubringen. "Schau hier das ist illegal! Brings doch lieber auf die Welt", sollte als "Argument" niemals möglich sein.

[–] [email protected] 0 points 7 months ago (2 children)

illegal und nur nicht verfolgt wird

In §218a steht "nicht verwirklicht", das ist was anderes als einfach nur nicht verfolgt. Wäre der Schwangerschaftsabbruch nur entkriminalisiert, dann gäbe es den §218a gar nicht und §218 würde nur begrenzt angewandt, ohne gesetzliche Grundlage auf die man sich berufen könnte. Ganz ehrlich, ich finde §219 viel schlimmer, da geht es um die Beratung und da hast du dieses "Brings doch lieber auf die Welt" direkt im Gesetz:

Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen

[–] [email protected] 0 points 7 months ago

Ganz ehrlich, ich finde §219 viel schlimmer, da geht es um die Beratung und da hast du dieses "Brings doch lieber auf die Welt" direkt im Gesetz:

Dementsprechend sollte das selbstverständlich auch weg. Jeder der sowas gutheißt darf eigentlich das Wort Frau gar nicht benutzen. Diese Leute sehen keine Frauen, die sehen nur Brutkästen auf Beinen. Wenn eine Frau sagt, sie möchte kein Kind bekommen, dann hat das gefälligst respektiert zu werden.

[–] [email protected] 0 points 7 months ago* (last edited 7 months ago)

Das "ermutigen" und "eröffnen" geht schon in Ordnung, das "Bemühen" und "leiten" ist das Problem. §219 ist alleinstehend auch schlimmer als das SchKG, da heißt es in §5:

Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.

IMO sollte §219 genau so aussehen, ohne die ganze Oberlehrerhaftigkeit die du noch nicht mal zitiert hast:

Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.

Was so ziemlich 1:1 aus dem BVerfG-Urteil kopiert ist. Das aber nicht gesagt hat "Ihr müsst die Frauen zu Richtern ausbilden". "zumutbare Opfergrenze" welcher Laie soll denn bitte so einen unbestimmten Rechtsbegriff objektiv auslegen, ne, das muss subjektiv bleiben ansonsten kann man die Legalität jedes Abbruches auch gleich vor dem Familiengericht verhandeln (was das BVerfG übrigens ausgeschlossen hat weil Intimsphäre).


Hab' mir mal die Richtlinien der EKD (frag mich nicht nach Link) durchgelesen und das ging zusammengefasst in die Richtung "stell sicher dass a) die Frau alle Information hat und b) sie mit ihrer Seele im Einklang steht". In dem Sinne von: Wenn der Einklang da ist kommt die Entscheidung von Gott und nicht von anderswo und dann ist alles in Ordnung. Theologie beiseite stellt das sicher dass es nachher keine Gewissensbisse gibt, schon lustig wie die EKD da aus dem Handgelenk raus humanistischer ist als die Hohepriester des Humanismus am BVerfG, musst nur das Gott-Zeug aus der Gleichung kürzen. Auch wichtig: Dass die Berater keine Meinung zu haben haben deren Aufgabe beschränkt sich auf Information und Seelsorge, im Zweifelsfall sind dann halt die Wege Gottes unergründlich.